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Der Exorzismus der katholischen Kirche

Ecclesia Catholica - Authentischer lateinischer Text nach der von Papst Pius XII. erweiterten und genemigten Fassung mit deutscher Übersetzung, Dt/lat

Erschienen am 15.03.2016, Auflage: 4/2016
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783717107965
Sprache: Deutsch
Umfang: 128 S.
Format (T/L/B): 0.8 x 19 x 12.5 cm
Lesealter: 18-99 J.
Einband: kartoniertes Buch

Beschreibung

Im zehnbändigen 'Lexikon für Theologie und Kirche' wird der Exorzismus wie folgt umschrieben: Exorzismus (Beschwörung) = die Dämonen, den Dämon abwehren, ein im Namen Gottes (Jesu) an den Teufel gerichteter Befehl, Menschen oder Gegenstände zu verlassen bzw. sich eines schädigenden Einflusses auf sie zu enthalten. Der Exorzismus hat seine Voraussetzung in den Folgen des Sündenfalls (dämonische Einflüsse auf die Menschen und die unter dem 'Fluch' Gottes stehende Erde). Die Vollmacht zur Vornahme des Exorzismus leitet die Kirche ab vom Auftrag Christi und dem Beispiel der Apostel (Mk 1,25; Lk 4,35; Mk 16,17). Demnach wurde der Exorzismus zunächst an eigentlich Besessenen vorgenommen. Als ursprünglich charismatische Gabe, die jedem Christen zukommen konnte, wird der Exorzismus spätestens gegen das 3. Jahrhundert amtliche, einem besonderen Ordo anvertraute Handlung und Befugnis. Da infolge der Sünde der Teufel über alle Menschen, besonders über die noch unter der Erbsünde und ihren Folgen stehenden Nichtgetauften, Einfluss hat und ausübt, so erscheint seit dem 3. Jahrhundert auch ein Exorzismus für Katechumenen und Täuflinge (Tauf-Exorzismus) aus dem Heidentum. Außerhalb der Taufe wird im römischen Ritus der so genannte kleine Exorzismus für circumsessi ('Umsessene') und für Sachen angewandt, so bei der Weihwasser- und Salzweihe, bei der Weihe der heiligen Öle am Gründonnerstag, dann der so genannte Exorzismus Leonis, das ist die seit Leo XIII. nach den Muttergottesgebeten nach der Heiligen Messe vorgeschriebene Anrufung des heiligen Michael (Beringer I 303/05). Der große Exorzismus an wirklich Besessenen (vgl. CIC can. 1151/53) darf nach der weitläufigen Anweisung des Rituale Rom. tit. XI. c. 1, n. 1/21 nur nach sorgfältigster Prüfung, ob Besessenheit und nicht etwa ein anormaler Zustand des leiblichen Organismus vorliegt und (bei Strafe der Suspension) nur mit ausdrücklicher, schriftlich erteilter Erlaubnis des Bischofs vorgenommen werden, und zwar in der Kirche oder an einem anderen religiösen oder ehrbaren Ort, im Hause nur an Kranken.